Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Stefan Kroll
Hangweg 2A
08223 Falkenstein / Vogtland

Telefon: 0171 - 5086 255
Fax: 03745 - 74 77 655

Geschäftsbedingungen
der Firma Stefan Kroll – Diamant Bohr- und Schneidetechnik

I. Angebote und Abschlüsse
I. 1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche, fernschriftliche und telefonische Abmachungen sind für uns erst nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.
I.  2.Für alle unsere Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünfte sind ausschließlich die folgenden Bedingungen maßgebend. Anderslautende Bedingungen unseres Auftraggebers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
I. 3. Technische Angaben in Wort, Zahl oder Bild, z.B. über Abmessungen, sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben, im übrigen erfolgen solche Angaben ohne Haftung für uns.
I. 4.Der Auftraggeber ist verpflichtet, für sämtliche behördliche Genehmigungen und für etwaige erforderliche verkehrs-, wasser- und gewerberechtliche Genehmigungen zu sorgen.
I. 5.Bei Auftragsstornierung behalten wir uns vor, eine Beratungsgebühr in Höhe von
30 % des Auftragswertes zu berechnen.

II.Arbeiten auf Baustellen
II. 1.Der Auftraggeber sorgt dafür, dass zur Baustelle ein Anfahrtsweg vorhanden ist, der eine reibungslose An- und Abfahrt gewährleistet.
II. 2.Der Auftraggeber stellt die erforderlichen Strom- und Wassermengen auf seine Kosten zu Verfügung.
II. 3.Wird eine Arbeitshöhe von 2 m überschritten, ist vom Auftraggeber ein Gerüst zu stellen. Wird von uns auf Grund des Auftrages das Gerüst erstellt, werden Fremdkosten zuzüglich 15 % berechnet.
Eigener Arbeitszeitaufwand wird zu den üblichen Stundenlohnsätzen in Rechnung gestellt.
II. 4.Bohrpunkte und Sägeschnitte werden vom Auftraggeber eingemessen und angezeichnet.
II. 5.Der Auftraggeber verpflichtet sich, die üblichen Kosten für Arbeitskräfte, Einsatzfahrzeuge, Geräte zu erstatten, die uns ohne unser Verschulden durch Wartezeiten an der Baustelle entstehen.

III.Preise
III. 1.Unsere Preise verstehen sich in Euro.
III. 2.Die Berechnung von Zuschlägen behalten wir uns vor, falls:
1. Unsere Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit (Montag bis Freitag 7.00 Uhr –     16.00 Uhr) ausgeführt werden müssen, oder
2. Irgendwelche in der Auftragsbestätigung nicht aufgeführte Vor- oder Nebenarbeiten     anfallen, ohne deren Erledigung der Auftrag nicht zweckmäßig und zügig        ausgeführt werden kann oder
3. die zu bearbeitenden Baustellen nicht einwandfrei zugänglich, insbesondere für     unsere Einsatzfahrzeuge nicht befahrbar sind.

IV.Zahlungsbedingungen
IV. 1.Grundlage unserer Rechnungslegung ist der von uns schriftlich bestätigte Auftrag. Die Rechnungsstellung erfolgt darüber hinaus nach Aufmaß und auf der Grundlage der unterzeichneten oder zur Unterzeichnung vorgelegten Abnahmerapporte.
IV. 2.Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von
10 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto zahlbar, jeweils gerechnet seit Rechnungsdatum, unbeschadet des Rechts der Mängelrüge. Skontoabzug ist unzulässig, wenn Forderungen auf Grund älterer fälliger Rechnung ganz oder teilweise noch nicht beglichen sind.
IV. 3.Dauern unsere Leistungen an einer Baustelle länger als 10 Arbeitstage, sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen an jedem 5. Arbeitstag zu verlangen. Die Abschlagszahlungen sind sofort zu Zahlung fällig und werden erst bei der Schlussrechnung entsprechend Ziffer IV.2. und bei pünktlicher Leistung der Abschlagszahlungen skontiert.

V.Leistungsfristen und –termine
V. 1.Vereinbarte Leistungsfristen- und termine sind annähernd und für uns nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Die Leistungsfrist beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
V. 2. Sollte ein/-e vereinbarte/-r Leistungsfrist oder –termin von uns mehr als 2 Wochen überschritten werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Soweit die Leistung bis zum Ablauf dieser Nachfrist aus von uns zu vertretenden Gründen nicht erbracht wird, hat der Auftraggeber das Recht, von dem nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Der Rücktritt muß unverzüglich nach Ablauf der vom Auftraggeber gesetzten Nachfrist schriftlich erklärt werden.
V. 3. Schadensersatzansprüche unseres Auftraggebers sind in allen Fällen verspäteter Leistung auch nach Ablauf einer von uns etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen – dies gilt jedoch nicht, soweit wir in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen rechtlich zwingend haften.

VI.Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Leistung oder Nachbesserung der in Auftrag gegebenen Arbeiten um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben und wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten, und zwar auch dann, wenn das Geschäft während de Vorliegens solcher Umstände abgeschlossen ist. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Leistung ohne unser Verschulden wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Feuer, Witterung (Temperaturen unter 0°C) oder Verkehrssperre. Schadensersatzansprüche unseres Auftraggebers in den vorgenannten Fällen sind ausgeschlossen.

VII.Haftung für Mängel, Schadensersatzpflicht
VII. 1.Für erkennbare und verborgene Mängel haften wir lediglich in folgendem Umfang:
a. Sofern nicht schriftlich anders lautend vereinbart, sind alle diejenigen Arbeiten von     uns unentgeltlich nachzubessern, die innerhalb der gesetzlichen            Gewährleistungsfrist nachweisbar und auf mangelhafte Leistungen von uns oder     unserer Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen zurückzuführen sind.
b. Für Schäden, die sich aus der Lage der Bohrpunkte und Sägeschnitte ergeben, trägt     allein der Auftraggeber die volle Haftung. Schadensersatzansprüche unsererseits     sind hier völlig ausgeschlossen (vergl. II.4. unserer allg. Geschäftsbedingungen).
c. Für die Vornahme aller zur Mängelbeseitigung nach unserer Beurteilung       erforderlichen Arbeiten und Änderungen hat der Auftraggeber uns angemessene     Zeit zu geben, sowie Gelegenheit. Die Mängelhaftung erlischt, wenn der     Aufraggeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt.
VII. 2.Über die vorstehende Regelung in Abs. 1 hinausgehende Schadensersatzansprüche unseres Auftraggebers wegen mangelhafter Leistung sind in dem gesetzlich zulässigen Umfang insoweit ausgeschlossen, als unsere Betriebshaftpflichtversicherung den Schaden nicht zu decken verpflichtet ist. Dies gilt insbesondere für etwaige Schadensersatzansprüche für unmittelbare oder mittelbare Vermögens-, Personen und Sachschäden.
Die vorstehende Regelung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen oder im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haften.
VII. 3.Ausgeschlossen wird ferner generell die Haftung für erkennbare und verborgene Mängel.
VII. 4.Ebenfalls ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche, welche sich durch eindringendes Wasser (Hohlkammerdecken, doppelte Wandungen o.ä.), und durch Beeinträchtigung der Baustatik ergeben können (vergl. II.4.).

VIII.Abtretung
Der Auftraggeber tritt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche mit Nebenrechten, die ihm im Wege der von uns erbrachten Leistung gegen Dritte zustehen – gleich aus welchem Rechtsgrund – in vollem Umfang ab. Der Auftraggeber ist zu Einziehung solcher Forderungen nur bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt.
Die Ermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist auf unser Verlangen verpflichtet, dem Dritten die Abtretung seiner Forderung an uns bekannt zu geben und uns alle für die Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen  Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zu anderen Verfügungen über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Auftraggeber nicht befugt.

IX.Schriftform, Teilunachtsamkeit
IX. 1.Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
IX. 2Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen lässt die Gültigkeit der übrigen Vorschriften unberührt. Sowohl der Auftraggeber als auch wir sind in diesem Falle verpflichtet, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommende, rechtlich zulässige Neuregelung zu vereinbaren.
 
X.Anwendbares Recht
Für die vertraglichen Beziehungen zu unserem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten einschließlich solcher aus Wechseln und Schecks das Amtsgericht Auerbach/Vogtland.